In Bezug auf einen Architektenvertrag tritt die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann ein, wenn die Vertragsparteien erst im Nachhinein und nur in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen.
Die Nichtigkeit des Architektenvertrags hat zur Folge, dass Mängelansprüche des Auftragsgebers ausgeschlossen sind (IBRRS 2017, 3760; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16 (nicht rechtskräftig)).