Auch beim Schadensersatzanspruch kein Abzug „neu für alt“  0

Gegen den Architekten steht dem dem Bauherrn hinsichtlich Mängeln in der Planung oder Überwachung, welche sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, anstatt eines Vorschussanspruchs gemäß § 637 Abs. 3 BGB, gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zu.*)

Etwaige Einbehalt von der Werklohnforderung des Bauunternehmers sind auf den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten lediglich dann anzurechnen, soweit endgültig feststeht, dass der wegen der Mängel einbehaltene Werklohn nicht mehr zu leisten ist.*)

Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs „neu für alt“  kommt die Vornahme eines Abzugs auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten nicht in Betracht (Anschluss an BGH, IBR 2026, 13).*)(IBRRS 2026, 11625; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Celle, Urteil vom 10.06.2026 – 14 U 136/25
vorhergehend: LG Verden, 14.08.2025 – 7 O 116/21).

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