Aus der Erklärung des Verkäufers, die Immobilie sei „asbestfrei“ kann sich grundsätzlich eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, für deren Fehlen der Verkäufer trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet.
Das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (z. B. Dachplatten aus Zement) begründet für sich genommen keinen Sachmangel, sofern von ihnen keine konkrete Gefahr ausgeht und anzunehmen ist, dass ein späterer Austausch einem Fachbetrieb gelingt, ohne dabei Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Weise freizusetzen. Den Verkäufer trifft daher keine Offenbarungspflicht.
Anders als das in keiner Weise individualisierte Zeugenbeweisangebot „NN“ ist ein Beweisantrag zu beachten, der von einem die Identität des Zeugen offenbarenden Hinweis begleitet ist, z. B. Mitarbeiter des mit dem Verkauf betrauten Immobilienmaklers (OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14).