Architekt muss seine Vorarbeiten aus Leistungspahse 3 in Leistungsphase 5 ggf. kritisch hinterfragen  0

Ein früher Planungsmangel entbindet den Architekten nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) seine eigenen Vorarbeiten – insbesondere die Entwurfsplanung aus Leistungsphase 3 – nochmals kritisch zu hinterfragen und etwaige Mängel in der deutlich detailgenaueren Ausführungsplanung zu korrigieren.

 

Eine Verwirkung der Mängelansprüche des Auftraggebers kommt nicht in Betracht, wenn Auftraggeber und Architekt über Jahre hinweg im fortlaufenden Kontakt standen, um die Ursache des Mängelsymptoms herauszufinden (IBRRS 2018, 2110; 

BGB §§ 633634637 Abs. 3; HOAI 1996 § 15; OLG München, Beschluss vom 09.02.2017 – 27 U 3088/16 Bau;
vorhergehend: OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 12.12.2016 – 27 U 3088/16 Ba; LG Kempten, 01.07.2016 – 23 O 1633/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 07.03.2018 – VII ZR 198/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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