Architekt hat Kostenvorstellungen mit Bauherrn zu klären  0

Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, oder nur eine Akquiseleistung vorliegt, ist anhand der Tatumstände je nach Einzelfall zu klären. Es spricht dafür, dass keine Akquiseleistung vorliegt, soweit über ein Jahr andauernde intensive Planungsleistungen durch diverse Mitarbeiter eines Architekturbüros erfolgt sind.

Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Kostenvorstellungen des Bauherrn zu klären.

Sofern der Architekt dies unterlässt und im Rahmen seiner weiteren Leistungen ein Bauvorhaben plant, welches die Kostenvorstellungen des Bauherrn grob übersteigt, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nach sich ziehen, der einem Vergütungsanspruch in gleicher Höhe gegenübersteht (IBRRS 2022, 0645; BGB §§ 145147280 Abs. 1, § 631 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; OLG Celle, Urteil vom 26.01.2022 – 14 U 116/21; vorhergehend: LG Hannover, 30.06.2021 – 14 O 221/20).

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