Es ist noch ungeklärt, ob aufgrund des neuen Bauvertragsrechts (§ 650d BGB) weiterhin Leistungsverfügungen des Bestellers möglich sind.
Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein. Dementsprechend ist der Antrag zurückzuweisen, soweit keine Notwendigkeit für die begehrte Regelung der Rechtsbeziehung der Parteien besteht.
Durch den Antrag, bestimmte Bodenbelags- Arbeiten unverzüglich aufzunehmen, lassen sich Bauablaufverzögerungen, bzw. ein aufgrund verzögerter Fertigstellung des Bauwerks verursachter Mietausfall nicht verhindern (IBRRS 2020, 2212; BGB §§ 650b, 650d; ZPO § 91a Abs. 1; KG, Beschluss vom 06.04.2020 – 7 W 32/19; vorhergehend: LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2019 – 28 O 209/19).