Anwendung des § 563 BGB bei Zusammenleben zweier älterer Menschen?  0

§ 563 BGB schützt den Bestand des Mietverhältnisses zu Gunsten derer, die mit dem Mieter als „Hausgenossen“ besonders verbunden waren. Dazu gehören alle Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten, aber weder Ehe- oder Lebenspartner sind, noch zur Familie des Verstorbenen gehören.

 

§ 563 Abs. 2 S. 3 BGB setzt für den Eintritt in das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters lediglich voraus, dass zuvor von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde. Eine exklusive Haushalts- oder Lebensgemeinschaft basierend auf einer intimen Liebesbeziehung, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt, setzt dies hingegen nicht voraus.

 

Allerdings scheiden Mitglieder einer Wohngemeinschaft dann aus dem Kreis der Eintrittsberechtigten aus, wenn es sich hierbei um eine nicht auf Dauer angelegte, reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat.

 

Bei Wohngemeinschaften ist jedoch zu unterscheiden, ob diese – wie etwa bei Studenten – typischerweise einem bestimmten, vorübergehenden Lebensabschnitt zugeordnet werden können, oder ob sie, wie z. B. bei älteren bzw. alten Menschen, typischerweise zum Zwecke der gemeinsamen Lebensgestaltung und Haushaltsführung auf Lebenszeit angelegt sind.

 

Das Bestehen eines langjährigen gemeinsamen Haushalts ist in der Regel wesentliches, schwer zu widerlegendes Indiz für die zu vermutende Dauerhaftigkeit.

 

Für eine gemeinsame Haushaltsführung im Sinne eines Miteinanderseins sprechen neben den üblichen Haushaltspflichten, wie Einkaufen, Nahrungszubereitung, Anschaffung von größeren Haushaltsgegenständen, eine gemeinsame Freizeitgestaltung.

 

Ein Untermietverhältnis des verstorbenen Mieters mit dem Eintrittsberechtigten schließt einen gemeinsamen Haushalt nicht zwingend aus (IBRRS 2018, 2468; BGB § 563 Abs. 2 Satz 3, § 573; WoFG § 27 Abs. 6; ZPO § 296 a; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.12.2017 – 7 C 39/17).

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