Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, wegen der diesen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten, an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen, sogenannte gekorene Ausübungsbefugnis.
Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind, sind hiervon ausgenommen (IBRRS 2019, 1594; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR 153/18; vorhergehend: LG Dortmund, Urteil vom 18.05.2018 – 17 S 116/17; AG Dortmund, 01.06.2017 – 514 C 134/16).