Ansprüche des Unternehmers bei coronabedingter Kündigung des Veranstaltungsvertrages  0

Soweit sich ein Restaurantbetreiber dazu verpflichtet, Gäste einer Privatfeier in seinem Restaurant zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen.

Ein solcher Vertrag richtet sich allerdings nicht Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum „Inhaber“ einer Eintrittskarte, oder einer anderweitigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung, wird.

Jedenfalls kann der Besteller einen solchen Vertrag dann aus wichtigem Grund kündigen, soweit dieser vor dem 08.03.20 geschlossen wurde und die Undurchführbarkeit der Veranstaltung bei Ausspruch der Kündigung auf Grund der Corona- Pandemie hinreichend wahrscheinlich war.

Aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage kann der dem Unternehmer durch diese Absage entstehende Schaden zwischen den Parteien hälftig zu teilen sein. Dabei sind die beim Unternehmer angefallenen und von ihm darzulegenden Kosten Bemessungsgrundlage für die hälftige Schadensteilung, nicht hingegen die diesem entgangene Vergütung (BGB §§ 313631648a; EGBGB Art. 240 § 5; KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 21 U 19/21; vorhergehend: LG Berlin, 27.01.2021 – 23 O 149/20).

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