Nach einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung hat der gekündigte Mieter gegenüber dem vormaligen Vermieter einen Auskunftsanspruch dahingehend, welche Miethöhe dieser von dem neuen Mieter erhält, welchem die Wohnung entgegen den Ausführungen in der Eigenbedarfskündigung vermietet wurde (§ 242 BGB).*)
Das erforderliche Rechtschutzinteresse für die Auskunft ergibt sich aus dem potentiellen Anspruch des früheren Mieters, gemäß § 285 Abs. 1 BGB einen vom Vermieter mit der Neuvermietung laufend erzielten Mehrerlös herauszuverlangen. Die notwendige Identität zwischen dem vom früheren Mieter eingebüßten Gegenstand mit demjenigen, für den der Vermieter das herausverlangte Surrogat erhält (siehe dazu (betr. § 281 BGB a.F.) BGH, IMR 2006, 8), dürfte regelmäßig vorliegen.*) LG Berlin II, Urteil vom 28.02.2024 – 66 S 178/22 (IBRRS 2024, 3276; BGB §§ 242, 275, 285, 573).