Unter bestimmten Voraussetzungen kann der einzelne Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Berichtigung der Niederschrift haben.
Ein solcher Anspruch kann sich einerseits aus §§ 823, 1004 BGB und andererseits aus dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG a.F. ergeben. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass der Wohnungseigentümer durch den Inhalt der Niederschrift rechtswidrig beeinträchtigt wird, oder ein rechtlich erheblicher Klärungsfall vorliegt (IBRRS 2021, 1358; BGB §§ 823, 1004; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 4;
AG Hannover, Urteil vom 16.12.2020 – 483 C 634/20).