Soweit der Unternehmer die übliche Vergütung verlangt, muss dieser beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist. Gelingt ihm dies nicht, steht ihm nur der geringere Werklohn zu, der sich aus der behaupteten Preisvereinbarung ergibt.
Allerdings sind hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Bestellers zu stellen, um den Unternehmer nicht in unüberwindbare Beweisnot zu bringen. Soweit der Besteller eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, muss er diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen.
Es ist dann Aufgaben des Unternehmers, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen (IBRRS 2019, 1146; BGB § 632 Abs. 2; OLG Celle, Beschluss vom 19.07.2018 – 13 U 39/18; vorhergehend: OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2018 – 13 U 39/18; LG Hannover, 02.02.2018 – 17 O 11/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – VII ZR 179/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).