Anspruch auf Überlassung von Kontoauszügen durch die vormalige Hausverwaltung, steht der Gemeinschaft zu und nicht dem einzelnen Miteigentümer  0

Nach Beendigung des Verwaltervertrags hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Verwalter im Rahmen der Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere sämtlicher Verwaltungsunterlagen des verwalteten Objekts.

Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht durch den Verwalter.

Folglich richtet sich der Anspruch des eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und nicht an den vormaligen Verwalter (IBRRS 2025, 1576; WEG § 18 Abs. 1, 4; AG Hannover, Urteil vom 28.08.2024 – 544 C 4784/24).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.