Nach Beendigung des Verwaltervertrags hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Verwalter im Rahmen der Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere sämtlicher Verwaltungsunterlagen des verwalteten Objekts.
Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht durch den Verwalter.
Folglich richtet sich der Anspruch des eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und nicht an den vormaligen Verwalter (IBRRS 2025, 1576; WEG § 18 Abs. 1, 4; AG Hannover, Urteil vom 28.08.2024 – 544 C 4784/24).