Mieten Lebenspartner, unabhängig von einer Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft, Eheleute oder Eltern(-teile) und volljährige Kinder eine Wohnung gemeinsam, ist eine übereinstimmende Willenserklärung von Mietern und Vermieter notwendig, damit ein aus der Mietermehrheit ausscheidender Mieter durch einen Dritten ersetzt werden kann.
Eine Mehrheit von Mieterin begründet aber grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter, einem Austritt eines Mitmieters, oder seinem Austausch durch einen Dritten zuzustimmen.
Ein Wechselrecht der Mieter besteht nur, wenn ein solches von vorneherein eine Grundlage des Vertrags bildet, oder zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Vermieter vereinbart wurde (IBRRS 2020, 2441; BGB § 536 Abs. 1, § 553; LG Berlin, Urteil vom 17.04.2020 – 65 S 176/19.