Ein Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters besteht grundsätzlich auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus zwei Parteien besteht (WEG § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, 8;
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2017 – 2-13 S 4/17).