Anordnung einer Sanierung durch das Gericht  0

Wenn die Installation einer Fußleistenheizung zwar nicht die einzig denkbare Maßnahme zur Vornahme einer fachgerechten Sanierung ist, es sich dabei jedoch um eine ausgesprochen kostengünstige Maßnahme handelt, ist das Gericht zu deren Anordnung berechtigt. Dies erfolgt im Wege der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG (IBRRS 2019, 3257; WEG § 21 Abs. 8, § 43 Nr. 4; LG Itzehoe, Beschluss vom 21.02.2019 – 11 S 70/17

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