Unwesentliche Änderungsleistungen, wie z. B. die Verlegung eines Schaltschranks haben nicht die Verschiebung des vereinbarten Einbautermins zur Folge.
Lässt der Auftragnehmer hinsichtlich der Ausführung seiner Leistung den vereinbarten Termin verstreichen, hat der Auftraggeber, soweit dieser vom Vertrag zurücktreten möchte, eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen.
Wurde eine bestimmte Fristlänge nicht vereinbart, so beurteilt sich die Angemessenheit der Fristlänge auf Grund der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Maßstäben. Insoweit ist in erster Linie die Natur des fraglichen Geschäfts maßgeblich, so dass die Nachfrist umso kürzer ausfüllen kann, um so dringlicher das vertragliche Interesse des Auftraggebers an einer pünktlichen Leistung des Auftragnehmers ist ( IBRRS 2021, 1517; IBRRS 2021, 1517; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2018 – 13 U 427/17; BGB §§ 242, 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 31.01.2017 – 3 HK O 6477/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – VII ZR 5/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).