Anforderungen an Mangelbeschreibung bei regelmäßigem Ausfall der Klimaanlage  0

Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

 

Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen (IBRRS 2018, 0229; BGB § 633; GG Art. 103 Abs. 1; VOB/B § 13; BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – VII ZR 217/15; vorhergehend: KG, 01.09.2015 – 7 U 95/14; LG Berlin, 14.05.2014 – 100 O 49/13).

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