Eine formell ordnungsgemäße Mieterhöhung setzt voraus, dass der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen die geforderte erhöhte Miete betragsmäßig entnehmen kann. Ferner muss die Mieterhöhung durch nähere Hinweise auf die ortsübliche Vergleichsmiete, z. B. durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel, begründet wird.
Der in der Grundmiete enthaltene Betriebskostenanteil ist nur dann herauszurechnen, wenn die geforderte erhöhte Teilinklusivmiete höher liegt, als die in dem Mieterhöhungsschreiben dargelegte, auf der reinen Nettomiete basierende, ortsübliche Vergleichsmiete (IBRRS 2021, 0074; BGB § 558a; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 108/20
vorhergehend: LG Köln, 02.04.2020 – 6 S 163/19;
AG Köln, 19.07.2019 – 221 C 28/19).