Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen  0

Dem Erhöhungsverlangen muss ein qualifizierter Mietspiegel nicht beigefügt werden, soweit dieser allgemein zugänglich ist.

Bei Bezugnahme in einem Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung auf einen qualifizierten Mietspiegel ist außerdem lediglich die Angabe des für die Wohnung nach Ansicht des Vermieters einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich. Damit soll dem Mieter eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel angegebenen Spanne liegt.

 

Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, ist im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des nach Auffassung des Vermieters für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfelds erforderlich, um den Mieter auch auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen. Nicht erforderlich ist es, auch die konkrete Spanne zu benennen.

 

Ein Mieterhöhungsbegehren ist jedenfalls nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher geltenden Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat (§§ 558 a558 b BGB; LG Berlin, Urteil vom 15.09.2017 – 63 S 55/1, vorhergehend: AG Schöneberg, 31.01.2017 – 8 C 55/16.

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