Soweit der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft täuscht, hat der Käufer das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB. In der Folge ist der Vertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist dann zu bejahen, sofern der getäuschte Käufer den Vertrag ohne eine solche Täuschung jedenfalls nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands ist dabei nicht maßgeblich.
Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ist zwar erfüllt, wird allerdings durch die dem Käufer zugeflossenen Nutzungsvorteile im Wege der sogenannten Vorteilsausgleichung gemindert (OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 – 10 U 81/25; vorhergehend: LG Lübeck, 27.06.2025 – 6 O 229/24 (IBRRS 2026, 0746; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1).