Verkehrswichtige Fußgängerbereiche müssen hinreichend vom Schnee geräumt sein. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht verpflichtet, Alternativwege zu schaffen, insbesondere nicht solche, die eine möglichst zügige Fortbewegung ermöglichen (BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2014 – 1 U 210/14).