Die Rechtsprechung des BGH (IBR 2005, 1021 online zur Wohnraummiete, sowie IBR 2005, 643 zur Geschäftsraummiete), wonach bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der vertraglich vereinbarten Mietfläche zu Lasten des Mieters, für welche bei einer Flächenabweichung von 10 % eine tatsächliche Vermutung dahingehend besteht, dass ein Mietmangel i.S.v. § 536 BGB vorliegt, ist lediglich dann anwendbar, sofern die Angabe der Mietfläche im Vertrag die Festlegung der Sollbeschaffenheit des Mietobjekts bezweckt und damit nicht lediglich eine beschreibende Funktion hat.
Unabhängig von der Festlegung einer bestimmten Größe des Mietobjekts als Sollbeschaffenheit, ist bei einer vertraglichen Mietpreisabrede dahingehend, dass die Miethöhe einen bestimmten Betrag pro Quadratmeter betragen soll (sogenannte echte Quadratmetermiete), die zu leistende Miete anhand der tatsächlichen Quadratmeter des Mietobjekts zu kalkulieren (BGB §§ 133, 157, 195, 199, 214, 242, 535, 536, 812, 814; IBRRS 2025, 1190, OLG Dresden, Urteil vom 19.03.2025 – 5 U 1633/24; vorhergehend: LG Leipzig, 28.10.2024 – 4 O 881/24).