§ 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen. Mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub-, oder Nadelfall, werden hingegen von § 906 BGB erfasst.
Da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt, ist der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB unverjährbar (IBRRS 2018, 2216: BGB §§ 910, 1004; LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 – 1 S 68/17; vorhergehend: AG Krefeld, 30.08.2017 – 2 C 300/15).