Abschluss des Maklervertrags durch den Vertreter?  0

Lässt sich der Interessent auf eigene Initiative und ohne Kenntnis des Lebensgefährten ein Exposé zusenden, kommt ein Maklervertrag mit dem Lebensgefährten nicht zu Stande, soweit Letzterer das Exposé nie erhalten und von dessen Inhalt keine Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch dann, wenn der
Lebensgefährten von der Immobilie Kenntnis erlangt und diese später erwirbt.


Alleine aus einer Besichtigung lässt sich ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers nicht herleiten. Grundsätzlich kann der Interessent davon ausgehen, dass der Verkäufer die Maklerprovision zahlen wird. Eine eventuelle regionale Üblichkeit, wer die Provision zahlt, ist nicht entscheidend. Der Kunde kann jedenfalls davon ausgehen, dass der Verkäufer die Maklerprovision leistet, vor allem dann, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde (IBRRS 2019, 0877; BGB §§ 164652; LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2018 – 316 O 81/16).

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