Abrechnungsverhältnis aufgrund „verschleppter“ Mängelbeseitigung?  0

Solange der Besteller die Mängelbeseitigung verlangt, scheidet die Annahme einer konkludenten Abnahme, oder eines Abrechnungsverhältnisses, aus. Die mehrjährige Nutzung des Werks steht dem grundsätzlich nicht entgegen, solange der Besteller die Mängelbeseitigung ernsthaft verfolgt.

Die Verhängung eines Hausverbots gegen den Unternehmer ist als treuwidrige Verhinderung der Möglichkeit einer Mängelbeseitigung zu qualifizieren, soweit diese für das Fortbestehen der Mängel kausal ist, was vorliegend zu verneinen war.

Der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt weder eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz, noch die Einholung eines Obergutachtens. Die Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert, oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, nicht vor (IBRRS 2026, 1872; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2024 – 24 U 63/23; vorhergehend: LG Münster, 05.04.2023 – 216 O 88/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.04.2026 – VII ZR 142/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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