Ein Architektenvertrag kann bereits vor seiner Unterzeichnung durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
In einem solchen Fall gelten die jeweiligen Mindestsätze der HOAI als vereinbart, da bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 – 14 U 114/13).