Die Abnahme ist auch dann durchführbar, wenn das Werk noch nicht vollständig erbracht ist. Maßgeblich ist, ob die erbrachte Leistung nach den gesamten Umständen als im Wesentlichen vertragsgerecht angesehen wird.
In besonderen Einzelfällen, wie z. B. hinsichtlich einer Baustelle in Kanada und bereits gebuchtem Rückflug nach Deutschland kann eine Abnahme auch dann erfolgen, wenn „elementare Leistungen“ fehlen und der Auftraggeber dennoch erklärt, dass „soweit alles wunderbar sei“ (IBRRS 2019, 3316, BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 23.02.2017 – 27 U 3351/16 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 27.12.2016 – 27 U 3351/16 Bau
LG Kempten, 18.07.2016 – 13 O 2440/11; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – VII ZR 75/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)