Wird die Trocknung des Estrichs mittels der eingebauten Heizanlage vorgenommen, so liegt darin nicht die Erklärung, dass die Heizanlage als vertragsmäßig akzeptiert werde.
Erst nach einer Heizperiode kommt die Abnahme einer Heizanlage durch schlüssiges Verhalten in Betracht.
Aus tatsächlichem Verhalten können nur dann Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Leistung als vertragsmäßig erkannt wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftraggeber hierzu tatsächlich in der Lage war (IBRRS 2020, 3455; BGB §§ 257, 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 634, 636, 640; OLG München, Beschluss vom 16.10.2019 – 28 U 1733/19 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 – 28 U 1733/19 Bau; LG Traunstein, 25.03.2019 – 3 O 1170/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 258/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).