Abnahme der Generalunternehmer-Leistung führt nicht zur Abnahme der Nachunternehmer- Leistung  0

§ 641 Abs. 2 BGB beinhaltet allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns und zwar sowohl nach dem Wortlaut der Norm, dessen Stellung im BGB, als auch nach dem gesetzgeberischen Zweck. Weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann die Durchgriffsfälligkeit daher nicht auslösen.*)

Die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor Abnahme wird durch die Durchgriffsfälligkeit nicht berührt. Schließlich hat der Vertragspartner des Unternehmers die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen (§ 363 BGB).*)

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB steht die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Fälligkeit der Werklohnforderung zwar nicht entgegen. Allerdings begründet die Mangelhaftigkeit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.* (BGB §§ 363640641; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2024 – 10 U 34/24; vorhergehend: LG Stuttgart, 28.02.2024 – 28 O 81/23).

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