Abnahme bei unwirksamer Abnahmeklausel ebenfalls unwirksam?  0

Sieht eine vertragliche Zahlungsvereinbarung eine vollständige „Kaufpreiszahlung“ bereits dann vor, wenn die Außenanlagen und das Gemeinschaftseigentum noch nicht (vollständig) fertiggestellt sind und verpflichtet diese den Erwerber – bei Vollstreckungsunterwerfung – aber gleichwohl zur Abnahme, ist diese unwirksam.

Eine erklärte Abnahme bleibt auch dann wirksam, wenn der Erwerber keine Überprüfung vorgenommen hat, bzw. sich hierzu nicht in der Lage sah. Dies gilt auch bei fehlender Abnahmereife.

Allerdings zieht nicht jede unwirksame Abnahmeklausel eine Unwirksamkeit der Abnahme nach sich.

Die Fertigstellungsrate von 3,5 % wird mit der Abnahme auch dann fällig, selbst wenn noch wesentliche Restleistungen oder Mängel vorhanden sind.

Bei Wohnungsabnahmeprotokollen handelt es sich um Willenserklärungen bzw. geschäftsähnliche Handlungen, die keine vertragsgestaltende Wirkung haben, aber nicht um Vertragsbedingungen.

Nach der Abnahme kann der erwerbende Verbraucher keine Vertragserfüllungssicherheit mehr verlangen. Hat dieser folglich keine Vertragserfüllungssicherheit erhalten und auch keinen Einbehalt vorgenommen, kann dieser gegen den Bauträger keinen Rückzahlungsanspruch mehr geltend machen (IBRRS 2025, 1631; BGB a.F. § 632a Abs. 2; BGB §§ 305305c640641650m Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 1; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2025 – 8 U 29/24; vorhergehend: OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.02.2025 – 8 U 29/24: LG Göttingen, 12.01.2024 – 8 O 96/21).

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