Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag  0

Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

 

Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt.

 

Das Risiko, dass mit einer in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann, trägt grundsätzlich der Besteller (IBRRS 2018, 2159; BGB § 631; BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 70/17; vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 01.03.2017 – 1 S 84/16; AG Bad Kreuznach, 27.07.2016 – 23 C 100/16).

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