Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.
Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die „übliche Vergütung“ nach § 632 Abs. 2 BGB.
Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar (IBRRS 2019, 3196; BGB § 632 Abs. 2; HOAI 2013 § 6 Abs. 2; LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 – 5 O 13187/19).