Ein Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag setzt zunächst voraus, dass der Abbrechende in zurechenbarer Weise bei den Verhandlungen über den Grundstückskaufvertrag Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat.
Bei Verhandlungen über form- oder genehmigungsbedürftige Verträge besteht zur Vermeidung eines auch nur mittelbaren Zwangs zum Vertragsschluss ein Schadensersatzanspruch nur bei schwerem Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten. Erforderlich ist in der Regel ein vorsätzlicher Verstoß.
Außerdem setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen voraus, dass die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden. Da noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen (IBRRS 2019, 1517; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1; LG Köln, Urteil vom 11.04.2019 – 2 O 202/18).