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Eine Bodenplatte ist auch dann mangelhaft, soweit diese nicht die Anforderungen erfüllt, die eine Bodenplatte in dem zugehörigen Baugebiet wegen betonaggressiven Grundwassers erfüllen muss. Dies gilt selbst dann, wenn eine tatsächliche Schädigung noch nicht festgestellt werden konnte.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der verwendete Beton nicht die notwendigen Anforderungen erfüllt und es zu einer, zumindest zeitweisen, Berührung des Grundwassers mit der Bodenplatte kommt (BGB § 251 Abs. 1, §§ 280, 281, 288 Abs. 2, § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 634 Nr. 4, §636; OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 – 1 U 66/16 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Erfurt, 04.12.2015 – 10 O 615/11; IBR 2016, 499.

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