Überprüfungs- und Koordinierungspflicht des Bauträgers hinsichtlich der Sonderwünsche des Erwerbers  0

Vereinbaren Erwerber und Bauträger auf dessen Vorschlag hin, dass der Trog mit Dichtungsschlämmen versehen wird, statt diesen zu isolieren, kann der Erwerber davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Ausführungsvariante den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Dem Bauträger obliegt aufgrund seiner Stellung als Sachwalter eine Koordinierungspflicht gegenüber dem Erwerber. Bei einem sog. selbstständigen Sonderwunschvertrag, bei welchem der Erwerber Sonderwünsche direkt bei einem ausführenden Handwerker in Auftrag gibt, muss der Bauträger überprüfen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügen lässt.

Die Koordinierungspflicht des Bauträgers betrifft vor allem auf die Verbindungs- bzw. Schnittstellen zwischen Grundgewerk und Sonderwunsch und begründet eine Verantwortlichkeit des Bauträgers für das störungsfreie Funktionieren beider Bestandteile im Rahmen des Gesamtgewerks (BGB §§ 280, 281, 633, 634 Nr. 4, §§ 636, 638 Abs. 1 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016 – 19 U 133/14; vorhergehend:LG Karlsruhe, 11.07.2014 – 2 O 58/14).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.