Vereinbaren Erwerber und Bauträger auf dessen Vorschlag hin, dass der Trog mit Dichtungsschlämmen versehen wird, statt diesen zu isolieren, kann der Erwerber davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Ausführungsvariante den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Dem Bauträger obliegt aufgrund seiner Stellung als Sachwalter eine Koordinierungspflicht gegenüber dem Erwerber. Bei einem sog. selbstständigen Sonderwunschvertrag, bei welchem der Erwerber Sonderwünsche direkt bei einem ausführenden Handwerker in Auftrag gibt, muss der Bauträger überprüfen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügen lässt.