Anfangsverdacht für Baueinstellung  0

Für den Erlass einer Baueinstellung gem. § 78 Abs. 1 BauO-SA genügt bereits ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes. Die Errichtung einer ungenehmigten Anlage kann jedenfalls dann vorbeugend eingestellt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ernsthafte Zweifel aufwirft.

§ 60 Abs. 1 Nr. 11 a BauO-SA erfasst lediglich Maßnahmen innerhalb baulicher Anlagen, nicht aber die Erneuerung von Außenwänden (IBRRS 2019, 0774 ; BauO-SA § 60 Abs. 1, 4, § 78 Abs. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2019 – 2 M 128/18).

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