Zu den Schutzpflichten des Bauherrn und Auftraggebers gehört analog der §§ 618, 619 BGB konkret auch die Pflicht, die Arbeitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.
Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten abzubedingen, bzw. diese aufgrund rechtsgeschäftlicher Regelungen auf einen Dritten zu übertragen, erfährt in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine massive Einschränkung, soweit es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht.
In entsprechender Anwendung des § 618 BGB, der unmittelbar dienstvertragsrechtlich die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten regelt, ergibt sich im Rahmen eines Werkvertrages die vertragliche Verpflichtung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer, die Baustelle in einem sicheren Zustand bereit zu stellen.
Der Besteller kann diese gegenüber dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz-, und Sicherungspflichten wegen der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Regelung des § 619 BGB nur im Verhältnis zu einem selbständigen (Werk-) Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen, jedoch nicht, soweit der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers betroffen ist, der für den Werkunternehmer tätig geworden ist.
Zur Reduzierung bzw. zum Wegfall der Haftung des Bauherrn nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld ( IBRRS 2019, 0204; BGB § 253 Abs. 2, §§ 254, 276, 278, 280 Abs. 1, §§ 328, 618, 619, 631; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 – 21 U 223/14; vorhergehend: LG Wuppertal, 15.11.2014 – 16 O 52/13).