Soweit der Auftraggeber dem Tragwerksplaner nicht die für die Mindestsatzabrechnung erforderlichen Informationen zu den anrechenbaren Kosten der Kostengruppen 300 und 400 erteilt, ist die Abrechnung des Tragwerksplaners dennoch schlüssig, wenn dieser Kosten zu Grunde legt, die er sorgfältig geschätzt hat.
Einer Abrechnung auf Schätzbasis kann der Auftraggeber nur wirksam entgegentreten, wenn dieser die tatsächlichen Kosten so präzise darlegt, dass diese die Aufstellung einer Kostenberechnung ermöglichen und indem der Auftraggeber zugleich die dazugehörigen Unterlagen vorlegt (IBRRS 2018, 1446; HOAI 2009 § 7 Abs. 1, 5, 7; OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2017 – 17 U 100/15).