Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Befugnis eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen. In diesem Fall muss zugleich bestimmt werden, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind (WEG § 10 Abs. 2 Satz 2; IBRRS 2018, 0357; BGH, Urteil vom 10.11.2017 – V ZR 184/16; vorhergehend: LG Hamburg, 20.07.2016 – 318 S 72/15; AG Hamburg-St. Georg, 16.06.2015 – 980a C 41/13 WEG).