Die Flurfenster in einer Wohnanlage stehen im Gemeinschaftseigentum.
Eine Regelung, wonach dem Hausmeister oder seinem Stellvertreter die alleinige Befugnis übertragen wird, die Flurfenster zu kippen, ist nichtig.
Der vollständige Ausschluss vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums samt der damit verbundenen Gebrauchsvorteile ist keine Gebrauchsregelung, sondern ein Gebrauchsentzug und deshalb einem Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich WEG (§ 13 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 15; LG Koblenz, Urteil vom 22.08.2016 – 2 S 15/16; vorhergehend:AG Worms, 26.02.2016 – 5 C 40/15 WEG).