Baumfällkosten fallen nicht unter die Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV, da diese nicht laufend entstehen.
Baumfällkosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um einen morschen und kranken Baum handelt, der durch den Vermieter gefällt wird.
Durch das Fällen eines morschen und kranken Baums erfüllt der Grundstückseigentümer in erster Linie seine Verkehrssicherungspflicht nach, wobei er einen sonstigen Mangel i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV beseitigt (BetrKV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 10; BGB § 556;
AG Garmisch- Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016 – 5 C 449/16).