Werden bauliche Veränderungen über drei Jahre lang hingenommen, verjährt der Beseitigungsanspruch  0

Ansprüche von Wohnungseigentümern auf Beseitigung, z. B. von im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrassen und Schuppen, verjähren in drei Jahren

(LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 – 318 S 55/14).

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