Posts for Tag : Verkehrssicherungspflicht

Sturz während des Toilettengangs deutet nicht ohne Weiteres auf rutschigen Fußboden hin  0

Wird dem Kunden einer Bäckerei, wie schon bei früheren Besuchen, der Schlüssel zur Toilette ausgehändigt, greift die für Geschäftsräume geltende uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht ein.

Der auf dem Weg zur Toilette gestürzte Kunde hat allerdings entsprechend § 286 Abs. 1 ZPO beweisen, dass sich auf dem Boden eine für den Sturz ursächliche Mehlschicht befand, die vom Geschäftsinhaber vorab zu beseitigen gewesen wäre (IBRRS 2020, 2582; BGB § 241 Abs. 2, §§ 276280 Abs. 1, § 823 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 – 4 U 51/19
vorhergehend: LG Saarbrücken, 29.05.2019 – 8 O 107/18).

Zur Verkehrssicherungspflicht des WEG- Verwalters  0

Gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern trifft den Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Diese Pflicht kann der Verwalter allerdings delegieren, wie z. B. auf den Hausmeister.

Bei einer Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht hat der Übertragene (nur) dafür einzustehen, dass der nun Verpflichtete bereit und in der Lage ist, seine Verpflichtung zu erfüllen. Insoweit trifft den Verwalter eine Überwachungspflicht.

Insoweit ist der Dritte allerdings nur vor den Gefahren zu schützen, die dieser bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt selbst nicht hätte erkennen, oder vermeiden können (IBRRS 2019, 3902; BGB §§ 249254280675823; WEG § 27; AG Moers, Urteil vom 11.07.2019 – 564 C 9/19).

Der Architekt ist nicht für alles verantwortlich  0

Der für die Bauaufsicht zuständige Architekt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen.

Der Architekt
wird ausnahmsweise nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, oder wenn er Gefahrenquellen erkannt hat, oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (IBRRS 2019, 1369;
BGB § 823 Abs. 1, § 831; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 – 10 U 82/14; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 14.04.2014 – 2-14 O 134/12).

Sturz im Außenbereich einer Gaststätte: Haftet Pächter oder Verpächter  2

Die Verkehrssicherungspflicht des Verpächters einer Gaststättenanlage bleibt bzgl. einer Gefahrenstelle, die sich aus dem baulichen Zustand der Außenanlagen ergibt, grundsätzlich bestehen.

 

Ergibt sich die abhilfebedürftige Gefahrenstelle aber aus der konkreten Art der Nutzung des Außenbereichs durch den Pächter und nicht aus der baulichen Gestaltung an sich, tritt in der Regel die Verkehrssicherungspflicht desjenigen in den Vordergrund, der die drohende Gefahr vor Ort beherrschen kann (BGB § 823 Abs. 1; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017 – 7 U 76/16; vorhergehend: LG Münster, 14.09.2016 – 10 O 43/15).

Baumfällkosten stellen keine umlegbaren Betriebskosten dar  0

Baumfällkosten fallen nicht unter die Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV, da diese nicht laufend entstehen.

 

Baumfällkosten können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um einen morschen und kranken Baum handelt, der durch den Vermieter gefällt wird.

 

Durch das Fällen eines morschen und kranken Baums erfüllt der Grundstückseigentümer in erster Linie seine Verkehrssicherungspflicht nach, wobei er einen sonstigen Mangel i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV beseitigt (BetrKV § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Nr. 10; BGB § 556
AG Garmisch- Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016 – 5 C 449/16).

Verkehrssicherungspflicht besteht bei nicht gesicherter Baustelle fort  0

Der Auftraggeber kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht über die Baustelle aufgrund klarer Absprache auf den Bauunternehmer übertragen, soweit dieser die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert.

 

Die Baustelle ist von dem Bauunternehmer, abgesehen von den vertraglich vereinbarten Sicherungsmaßnahmen, mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden.

 

Soweit eine Baustelle im nicht verkehrssicherem Zustand verlassen wird, dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers so lange an, bis die Sicherung der Gefahrenquelle durch einen Dritten tatsächlich und ausreichend übernommen wird.

 

Geht von einer Sache eine Gefahr aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, bzw. in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, drohende Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und wegen Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.

(BGB §§ 278, 398, 421, 426 Abs. 1, §§ 823, 831, 840 Abs. 1; OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014 – 8 U 179/12; vorhergehend: LG Göttingen, 15.10.2012 – 6 O 2/12, nachfolgend: BGH, 22.10.2015 – VII ZR 312/14 (NZB zurückgewiesen))

Alternativwege durch Verkehrssicherungspflichtige?  0


Verkehrswichtige Fußgängerbereiche müssen hinreichend vom Schnee geräumt sein. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht verpflichtet, Alternativwege zu schaffen, insbesondere nicht solche, die eine möglichst zügige Fortbewegung ermöglichen (BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2014 – 1 U 210/14).

Hinweispflicht des Verpächters für auf verpachtetem Grundstück gelagertes kontaminiertes Material  0

 

Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu schützen.

 

Die Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt.

 

Lagert der Verpächter z. B. Aushubmaterial auf einem vom Pächter gepachteten Wiesengrundstück, ohne den Pächter auf geeignete Weise zu warnen, schafft er eine Gefahrenquelle für dessen landwirtschaftlichen Betrieb (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2015 – 1 U 166/13).