Posts for Tag : unangemessene Benachteiligung

Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme bei unwiksamer Vereinbarung von § 4 Abs. 7 VOB/B  0

Sofern die VOB/B nicht als Ganzes durch den Auftraggeber vereinbart wurde, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso, wie die hierauf rückbezogene Bestimmung des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) der Inhaltskontrolle nicht stand.

Die Kündigungsregelung gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne des§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deswegen unwirksam (IBRRS 2023, 0656; BGB § 307 Abs. 1, 2, §§ 314, § 648a; VOB/B (2002) § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 Abs. 1BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.02.2020 – 1 U 6/14; LG Halle, 13.12.2013 – 11 O 64/06).

Kein dauerhaftes Zugangsrecht des Auftragnehmers für Fotos vom Bauwerk  0

Die zu Gunsten von Architekten in Musterverträgen verwendete Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.“ ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bei der gebotenen objektiven Auslegung benachteiligt die vorbezeichnete Klausel den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (IBRRS 2021, 2752; BGB § 307 Abs. 1, 2; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1; BGH, Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20
vorhergehend: LG Stuttgart, 10.03.2020 – 17 S 5/19;
AG Stuttgart, 01.08.2019 – 5 C 1636/19

Nach der Abnahme ist keine Abschlagsrechnung mehr zu stellen.  0

Eine Abschlagsforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Bauleistung abgenommen, oder ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist und die Frist abgelaufen ist, binnen derer der Auftragnehmer nach § 14 Nr. 3 VOB/B die Schlussrechnung einzureichen hat.

Ergibt sich aus der Schlussrechnung ein unstreitiges positives Guthaben, ist dieses als endgültige Teil- Schlusszahlung (und nicht als Abschlagszahlung im Sinne des § 16 Abs. 1 VOB/B) zu verrechnen.

Der Auftragnehmer hat als Gläubiger des Abschlagszahlungsanspruchs dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal die fehlende Schlussrechnungsreife.

Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hat der Auftraggeber im Prozess zur Schlussrechnungsreife vorzutragen, um dem Auftragnehmer den Vortrag und den Beweis zu ermöglichen, dass mangels Schlussrechnungsreife weiterhin ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht.

Abschlags- und Vorauszahlungsforderungen können selbstständig geltend gemacht werden. Daher sind diese bis zum Eintritt der Schlussrechnungsreife zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen. Dieser Zinsanspruch bleibt auch nach Eintritt der Schlussrechnungsreife durchsetzbar.

Ein umfassender Einwendungsausschluss in AGB, der die Berufung auf die später eingetretene Schlussrechnungsreife und damit den Wegfall der Abzahlungs- bzw. Vorauszahlungsforderung verbieten würde, ist nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam (IBRRS 2019, 1454; BGB §§ 286305c Abs. 2, §§ 307632a650g Abs. 4, § 781; VOB/B § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 3, 5; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2019 – 10 U 152/18

Unwirksamkeit pauschaler Endrenovierungsklausel  0

Verlangt eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unabhängig vom Zustand der Wohnung und der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur eine Renovierung durch den Mieter, ist diese wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

 

Eine Klausel, die eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ voraussetzt, ist ebenfalls unwirksam, weil dadurch die Befugnis zur Selbstvornahme eingeschränkt wird (BGB §§ 307, 535, 551; AG Köln, Urteil vom 28.10.2015 – 220 C 85/15).

Verjährungbeginn nicht schon mit Ingebrauchnahme, sondern erst nach Leistungsphase 9  0

Inhalt und Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Vertragsbedingungen lässt sich entnehmen, ob ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür besteht, dass die Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert worden sind.

 

Sind Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten, kann sich ein solcher Anschein ergeben. Entsprechendes gilt für Architekten- und Ingenieurverträge.

 

Eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architekten oder Ingenieurs, die zu einer Unwirksamkeit des Vertrages führt, liegt dann vor, wenn „die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt“.

 

Die Klausel, wonach „die Verjährung mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung beginnt, ausgenommen ist hier ausdrücklich die LP 9 (Objektbetreuung und Dokumentation)“ enthält keine Vereinbarung einer Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen (BGB § 214 Abs. 1, § 307 Abs. 1, 2, § 309 Nr. 8, §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2; HOAI 2002 § 73; ZPO § 304; BGH, Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15; vorhergehend: OLG Celle, 18.06.2015 – 6 U 12/15LG Verden, 12.12.2014 – 7 O 348/13).

Eine Klausel, nach der Bürgschaftsaustausch erst nach Empfang der Schlusszahlung stattfindet, ist umwirksam  0

Die vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer „nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche“ fordern kann, dass die 5%ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (AGB- Gesetz §§ 9 ff.; BGB §§ 305 ff., 765, 768 Abs. 1 Satz 1, § 821; OLG München, Urteil vom 04.05.2016 – 13 U 1145/15 Bau; vorhergehend:LG Traunstein, 27.02.2015 – 1 O 4031/13; nachfolgend:BGH, 13.07.2016 – VII ZR 144/16 (NZB zurückgenommen)

Mieter muss keinen Beitrag zu Schönheitsreparaturen leisten  0

Eine formularmäßige Verpflichtung des Mieters, einen Kostenbeitrag zu den vermieterseits durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu leisten, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Vom Ergebnis her handelt es sich hierbei um eine vom BGH als unwirksam angesehene Quotenabgeltungsklausel (vgl. BGH Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, § 535 Abs. 1 Satz 2; LG München I, Beschluss vom 07.04.2016 – 31 S 3878/16; vorhergehend:AG München, 03.02.2016 – 452 C 755/15).

Die Abnahme kann nicht von einer Mieterzustimmung abhängig gemacht werden  0

Eine Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag für die Errichtung eines Fachmarktzentrums, nach der das Bauvorhaben im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als abgenommen gilt, wenn die in die förmliche Abnahme einzubeziehenden Mieter ihre jeweilige Mieteinheit nicht abnehmen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Sicherungsabrede unwirksam, die den Auftraggeber dazu berechtigt, nach der förmlichen Abnahme einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einzuhalten, den der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Bürgschaft ablösen kann (BGB §§ 307, 640, 765, 768, 770, 771; VOB/B §§ 12, 17; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 – 11 U 136/15; vorhergehend: LG Köln, 18.08.2015 – 27 O 139/15).