Posts for Tag : Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die Aussage des Bauherrn „Legen Sie los, fangen Sie an!“: ist als Auftragserteilung zu werten  0

Unterhalten sich Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes, wobei der Architekt darauf hinweist, dass er hierfür keinen Auftrag habe, ist die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los, fangen Sie an!“ als entsprechende Beauftragung zu qualifizieren.

 

Soweit der Architekt bereits vor Auftragserteilung einzelne Leistungen erbracht hat, kann er hierfür nach Auftragserteilung das entsprechende Honorar verlangen (HOAI 1996 § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 25, OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 – 27 U 743/13).

Stichproben bei mangelhafter Leistung ausreichend  0

Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die Leistung, vorliegend die Errichtung von Betonfundamenten im Außenbereich, sowie die Herstellung eines Unterkriechschutzes nicht den einschlägigen DIN- Normen, bzw. den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft.

 

Einer umfassenden Messung durch Freilegung der Fundamente, sowie Ausgrabung des gesamten Unterkriechschutzes zur Feststellung der Mangelhaftigkeit bedarf es in diesem Fall nicht (BGB § 633; VOB/B § 13; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.04.2015 – 19 U 178/14).

Der Bauträger muss den Erwerber einziehen lassen, wenn der Kaufpreis fast vollständig bezahlt ist  0

Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Übergabe verweigern kann, soweit nicht alle bis dahin fälligen Raten gezahlt wurden, ist intransparent und unwirksam.

 

Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der den vereinbarten Kaufpreis bis auf 3,5% vollständig bezahlt hat und der mit zwei schulpflichtigen Kindern in einem 20 qm großen Nebenraum wohnt, kann von dem Bauträger die Herausgabe der erworbenen Wohnräume im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen (LG München I, Urteil vom 23.04.2015 – 8 O 6509/15).

Mängelansprüche vor Abnahme bei BGB- Werkvertrag  0

Dem Auftraggeber stehen im BGB- Werkvertrag vor der Abnahme jedenfalls dann Mängelrechte, wie z. B. der Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss, zu, wenn die vom Auftragnehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist (OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2015 – 7 U 124/14 (nicht rechtskräftig; Rev: VII ZR 193/15)).

Zulässigkeit des selbständiges Beweisverfahrens trotz Schiedsgutachterabrede  0

Das selbständiges Beweisverfahren bleibt trotz Schiedsgutachtenabrede zulässig, soweit ein Rechtsschutzinteresse für die Beweiserhebung besteht.
Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der Schiedsgutachtenvertrag einer Verwertung der Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren in einem nachfolgenden Hauptprozess voraussichtlich nicht entgegenstehen wird.
Die Schiedsgutachtenabrede steht einem selbständigen Beweisverfahren vor allem dann nicht entgegen, wenn die vereinbarte Einholung des Schiedsgutachtens unterbleibt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2015 – 9 W 30/15).

Kein Raum für Auslegung, soweit die Parteien die LV- Position im gleichen Sinn verstehen  0

BGB §§ 133, 138, 157, 242; VOB/B § 2 Abs. 3

 

Verstehen die Parteien eines Bauvertrags eine Position des Leistungsverzeichnisses, z. B. bezüglich der Interimsentsorgung des Mischwassers während der Regenperioden, in demselben Sinn, geht der sich aus dem gemeinsamen Verständnis ergebende wirkliche Wille sowohl dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses als auch einer anderweitigen Interpretation, z. B. durch das Gericht, vor (OLG Dresden, Urteil vom 05.02.2013 – 5 U 773/12).

Untersuchungs- und Mitteilungspflicht des Architekten bei Baumangel  0

Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Dach regensicher errichtet wird.
Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt, trifft diesen eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht, sofern ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt werden.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten (OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 – 6 U 101/14).

Alleinhaftung des Architekten bei Verjährung von Baumängelansprüchen  0

Architekt und Bauunternehmer haften für die von ihnen gemeinsam zu verantwortenden Baumängel grundsätzlich als Gesamtschuldner, und zwar selbst dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadensersatz, der Bauunternehmer hingegen nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung haftet.

 

Versäumt es der Architekt allerdings, etwaige (Bau-)Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer zu sichern und diese insbesondere nicht verjähren zu lassen, besteht kein Gesamtschuldverhältnis. Die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft den Architekten allein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).

Abrechnung des Mindestsatzes, soweit Architektenvertrag vor Unterschrift zustandekommt  0

Ein Architektenvertrag kann bereits vor seiner Unterzeichnung durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

 

In einem solchen Fall gelten die jeweiligen Mindestsätze der HOAI als vereinbart, da bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2014 – 14 U 114/13).