Posts for Tag : Besteller

Unternehmer trifft Hinweispflicht, sofern mehrere Reparaturwege möglich sind  0

In der Regel hat der Besteller eines Reparaturauftrags ein erkennbares Interesse daran, von zwei technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten den günstigeren, bzw. weniger zeitaufwändigen, auszuwählen (vgl. BGH, IBR 2017, 683).

Soweit mehrere technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bestehen, hat der Werkunternehmer die (Neben-)Pflicht, dies dem Besteller mitzuteilen. Unterlässt er dies, handelt es sich insoweit um eine ersatzpflichtige Pflichtverletzung, die vom Ergebnis her durch Zahlung von Schadensersatz auszugleichen ist (IBRRS 2024, 0921; BGB § 241 Abs. 2, §§ 249280 Abs. 1, § 631; LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023 – 1 S 148/21; vorhergehend: AG Gießen, 29.06.2021 – 49 C 194/20).

Einer schlüssigen Abnahme stehen geringfügige Restmängel nicht entgegen  0

Sofern die Parteien eines Bauvertrags eine förmliche Abnahme nicht vereinbart haben, kann die schlüssige Abnahme des Werks in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme, bzw. Inbetriebnahme, liegen.

Dies setzt eine gewisse, von den Umständen des Einzelfalls abhängige, Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit des Bestellers voraus.

Für die Abnahme reicht es aus, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertiggestellt ist, was einer absoluten Mängelfreiheit nicht gleichsteht.

Nach schlüssiger Abnahme liegt die Darlegungs- und Beweislast für die von dem Besteller geltend gemachten Mängelrechte bei Letzterem. Weist das Werk während der Gewährleistungsphase schwere Schäden auf, ist der Besteller dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass ein Mangel im Rahmen der Errichtung, oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks, ursächlich sei (IBRRS 2024, 0026; BGB §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 – 14 U 538/22; vorhergehend: OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2022 – 14 U 538/22; LG Dresden, 01.02.2022 – 3 O 506/21; nachfolgend; BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – VII ZR 7/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).


Schadensersatz wegen Mängeln beinhaltet auch die Sachverständigenkosten  0

Wegen eines Werkmangels kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von diesem zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.

Darüber hinaus kann der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, welche durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Davon sind sämtliche im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen umfasst, wie z. B. die Sachverständigenkosten, welche dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen, oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt (BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 636; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 – 2 U 137/22; vorhergehend: LG Saarbrücken, 25.05.2022 – 15 O 90/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 43/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Mangel durch Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik   0

Der Besteller hat einen Anspruch darauf, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ein Mangel liegt bereits vor, soweit Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Ob es dadurch noch zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist, ist für die Frage der Mangelhaftigkeit unerheblich.

Im Rahmen der Herstellung der Betonbodenplatte eines Balkons ist grundsätzlich kein Gefälle erforderlich. Etwas anderes kann sich dadurch ergeben, sofern sich entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung zusätzlich Holzdielen auf dem Balkon befinden.

Verlangt der Besteller anstatt der Leistung sogenannten kleinen Schadensersatz, umfasst dieser, infolge der mangelhaften Leistung des Unternehmers, sowohl den bestehenden Minderwert des Werks, als gegebenenfalls auch darüber hinausgehende weitere Vermögensschäden des Bestellers (IBRRS 2023, 2844; BGB §§ 280281633634; LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 – 18 O 25/20).

Eigenleistungen des Auftraggebers werden zum Eigentor für Auftragnehmer, sofern Letzterer nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.  0

Soweit die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht, handelt es sich bei einem Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses um einen Werkvertrag i. S. d.§ 631 BGB,

Soweit das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entspricht, z. B. in Form einer nicht dichten Dampfbremse, und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehört, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, soweit der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat. Bestehen Unklarheiten bei der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers im Rahmen der Errichtung eines Ausbauhauses im Verhältnis zu Eigenleistungen des Bestellers, so gehen diese zu Lasten des Unternehmers.

Im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages verstößt die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind (IBRRS 2023, 1611; LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 – 5 O 110/21, BGB § 309 Nr. 8 b; §§ 631, 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 4).

Kein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nach Kündigung  0

Kündigt der Besteller selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, so hat dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunktgegen gegen den Werkunternehmer noch ein, auch nur vorübergehendes, Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus der Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen.

Hingegen obliegt dem Unternehmer auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen. Die Aufwendungen des Unternehmers in Form der Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen daher der Erfüllung eigener Vertragspflichten.

Unwirksam ist eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrag, wonach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns i. H. v. 80 % der geschuldeten Vergütung auf ein Anderkonto zu leisten hat, unwirksam (IBRRS 2023, 1555; BGB §§ 273320641 Abs. 3, §§ 648650g Abs. 4, § 650m Abs. 4, § 650o; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 21/22; vorhergehend: LG Halle, 28.01.2022 – 6 O 255/20).

Unternehmer muss das Gegenteil beweisen, sofern Besteller sich auf niedrigere Vergütung beruft  0

Der Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn setzt voraus, dass keinerlei Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der Vergütung getroffen worden ist. Für diese Voraussetzung ist der Unternehmer darlegungs- und beweisbelastet.

Behauptet der Besteller, er habe sich mit dem Unternehmer auf die Höhe des Werklohns geeinigt, hat dieser nachvollziehbar und widerspruchsfrei darzulegen, mit welchem konkreten Inhalt, wann und wo und mit wem und unter welchen Umständen die von diesem behauptete Preisvereinbarung geschlossen worden ist.

Genau so verhält es sich, soweit der Unternehmer die Vereinbarung einer Vergütung behauptet, der Besteller jedoch geltend macht, man habe einen niedrigeren Werklohn vereinbart (IBRRS 2023, 0730; BGB § 632 Abs. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 – 22 U 118/22).

Mangel bei nur kurzer Haltbarkeit  0

Verfügt das Werk nicht über die vereinbarte Beschaffenheit, so ist es mangelhaft. Vor allem alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale bilden die Beschaffenheit des Werks. Auch die Haltbarkeit eines Werks kann zur vereinbarten Beschaffenheit gehören.

Funktioniert eine Wärmepumpe schon nach kurzer Frist nicht mehr, liegt ein Mangel vor. Jedenfalls ist dem Besteller nicht zumutbar, eine kurze Haltbarkeit hinzunehmen.

Beruht der Defekt hingegen auf einer äußeren Einwirkung liegt ein Mangel hingegen nicht vor, hier allerdings verneint (IBRRS 2023, 0040; BGB § 633 Abs. 2; VOB/B § 13 Abs. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2022 – 22 U 231/21; vorhergehend: LG Krefeld, 06.10.2021 – 5 O 147/20).

Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

Funktionsfähigkeit des Dampfbades  0

Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich einerseits nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, und andererseits nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

Der funktionale Mangelbegriff setzt voraus, dass der Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit mittels der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreichbar ist. Weiter hat dieser zu prüfen, ob die vorgefundenen Gegebenheiten in Form zur Verfügung gestellte Materialien, und Vorarbeiten Dritter, selbst bei ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg entgegenstehen könnten.

Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird durch die Herstellungspflicht überlagert, die zum Inhalt hat, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu liefern.

Dementsprechend hat ein Dampfbad, außer Dampf, eine ausreichende Luftzirkulation und Temperatur sicherzustellen. Das vom Auftragnehmer erstellte Werk ist mangelhaft, sofern es diese Anforderungen nicht erfüllt (IBRRS 2022, 2941; BGB §§ 633634637 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 – 28 U 4343/20 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 – 28 U 4343/20 Bau; LG Deggendorf, 25.06.2020 – 33 O 142/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 204/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)