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Eigenleistungen des Auftraggebers werden zum Eigentor für Auftragnehmer, sofern Letzterer nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.  0

Soweit die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht, handelt es sich bei einem Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses um einen Werkvertrag i. S. d.§ 631 BGB,

Soweit das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entspricht, z. B. in Form einer nicht dichten Dampfbremse, und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehört, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, soweit der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat. Bestehen Unklarheiten bei der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers im Rahmen der Errichtung eines Ausbauhauses im Verhältnis zu Eigenleistungen des Bestellers, so gehen diese zu Lasten des Unternehmers.

Im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages verstößt die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind (IBRRS 2023, 1611; LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 – 5 O 110/21, BGB § 309 Nr. 8 b; §§ 631, 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 4).

Fliesenarbeiten in Fachwerkhaus sind zu planen und zu überwachen  0

Sofern der Architekt im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragt ist, ist dieser verpflichtet, im konstruktiven Leistungsverzeichnis für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten, neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds, dessen skizzenhafte Untersetzung von Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails, wie z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung, zu erstellen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung zu kontrollieren.

Sofern der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer, z. B. Badausrüster, ohne Rücksprache, oder Bedenkenanmeldung, den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offensichtlich mehrschichtig, aus saugfähigen Materialien bestehenden, Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne jedwede Abdichtung vor, stellt diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem dritten Unternehmen geschuldet wird, eine Pflichtverletzung i. S. eines Sachmangels seiner eigenen Leistung dar.

Der Unternehmer kann sich ohne die Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, sofern im Abnahmeprotokoll der Ablauf der Gewährleistungsfrist deklaratorisch vom Datum her vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (IBRRS 2023, 1406; BGB §§ 307310 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 1; HOAI 2013 § 34; VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1; OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 – 2 U 156/21;vorhergehend: LG Magdeburg, 12.10.2021 – 31 O 41/19).

Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Fälligkeitsvoraussetzung  0

Der Auftragnehmer kann nach Eintritt der Schlussrechnungsreife keine Abschlagsforderungen mehr geltend machen.

Der Auftragnehmer ist bei Verwendung einer Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag, wonach die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist daher unwirksam. Jedenfalls gilt dies dann, wenn bereits die Nichtvorlage einer einzigen Bescheinigung dazu führt, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446).

Der Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ist weder dazu verpflichtet, noch kann dieser durch eine vorformulierte Klausel dazu verpflichtet werden, den Generalunternehmer über die mangelnde Zahlung des Mindestlohns zu informieren (Bestätigung von Senat, IBR 2022, 446); IBRRS 2023, 0634; BGB §§ 273, § 307 Abs.1, 2; MiLoG § 13; VOB/B § 16; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 – 21 U 30/22).

Bauherr als Auftraggeber auch bei Vergabe durch Projektmanager  0

Gibt der spätere Auftragnehmer auf Aufforderung des Projektmanagers ein Angebot auf und erklärt Letzterer gleichzeitig, dass der Bauherr als Auftraggeber anzusehen sei, so kommt der Bauvertrag nicht mit dem Projektmanager, sondern mit dem Auftraggeber zustande.

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Auftragnehmer den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (IBRRS 2022, 3280; BGB §§ 133157164179 Abs. 1, 3, § 631; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 2 U 73/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.11.2020 – 2 U 73/20; LG Magdeburg, 04.03.2020 – 2 O 976/19).

Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten, sofern Bestandsrisiko übernommen wurde  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Nachtragsvereinbarung über Sanierungsarbeiten, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung „sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind“ und er „aufgrund von Bestandrisiken (…) keine weiteren (…) Vergütungsansprüche gelten machen“ wird, kann für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, soweit das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Eine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, soweit die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage selbst aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand später als unzutreffend erweist ( BGB §§ 133157313779; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 – 5 U 51/19; vorhergehend:
LG Duisburg, 24.01.2019 – 4 O 278/16; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 61/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Soweit der Auftragnehmer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen  0

Die Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber ist zulässig, soweit der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat, und die gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen ist.

Hat der Auftragnehmer vor Auftragsausführung ordnungsgemäß Bedenken angemeldet, kann dieser nach einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Arbeiten wegen drohender Mängel nicht verweigern,

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn durch die Ausführung der Bauarbeiten eine Gefahr für Leib und Leben begründet wird (IBRRS 2022, 2590; GG Art. 101 Abs. 1; VOB/B § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2; ZPO §§ 348a538 Abs. 2 Nr. 1).

Bedenkenanmeldung schützt vor Verzugskündigung  0

Dem Auftragnehmer eines VOB-Vertrags kann der Auftrag von Aufraggeber entzogen werden, soweit der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, oder mit der Vollendung in Verzug gerät und eine gesetzte angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

Ein Verzug des Auftragnehmers tritt nicht ein, soweit dieser einer Weisung des Auftraggebers nicht folgt, der seine geltend gemachten Bedenken treuwidrig nicht berücksichtigt.

Eine Anweisung des Auftraggebers ist dann treuwidrig, wenn danach die Werkleistungen auf eine gegen den Bauvertrag und gegen die Regeln der Technik verstoßende Weise erbracht werden soll, aber gleichzeitig keinerlei Freistellung von der Gewährleistung erfolgt. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, sich einem seiner begründeten Meinung nach ernstlich drohenden Gewährleistungsfall nicht absehbaren Ausmaßes aufzwingen zu lassen, besteht nicht.

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern hat die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis, dass die vom Auftraggeber vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels, oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird, steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Dem Auftragnehmer obliegt die Beweislast für die Treuwidrigkeit der Anweisung des Auftraggebers.

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen Verzugs, obwohl der Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht hat, ist die Kündigung unwirksam, bzw. mangels Vorbehalt, bzw. Klarstellung, regelmäßig als freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (Anschluss an BGH, IBR 2003, 595).

Bei freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrags muss für die Abrechnung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unterschieden werden. Die Darlegungslast für das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis obliegt dem Auftragnehmer.

Sind zur Bewertung der erbrachten Leistungen keinerlei Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss vorhanden, oder nicht ergiebig, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind.

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei“, muss sich der Auftragnehmer auf seine Vergütung den Erwerb anrechnen lassen, der zweifelsfrei durch die Kündigung verursacht ist, d. h. ohne die Kündigung müsste der anderweitiger Erwerb ausgeblieben sein.

Vor allem sog. Füllaufträge können als anderweitige Verwendung der Arbeitskraft angesehen werden. Dies sind vor allem Aufträge, die der Auftragnehmer aufgrund der durch die Kündigung freigewordenen Kapazitäten ersatzweise angenommen hat, oder die schon vorlagen, oder die nunmehr vorgezogen werden konnten, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch Verluste entstehen.

Eine Anrechnung durch das Vorziehen bereits vorliegender Aufträge hat nicht zu erfolgen, wenn die dadurch entstehenden späteren Auftragslücken nicht ihrerseits wieder durch Folgeaufträge aufgefüllt werden können.

Nach Vertragsschluss hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Lücken und Unklarheiten im Leistungsverzeichnis hinzuweisen.

Soweit der Auftragnehmer seine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz des hieraus entstandenen Schadens. Gleichzeitig scheidet ein Annahmeverzug des Auftraggebers aus (IBRRS 2022, 2403; BGB a.F. § 649 Satz 2; BGB §§ 280642648 Satz 2; VOB/B § 4 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 1 Nr. 2; OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2022 – 22 U 1689/20; vorhergehend: LG Dresden, 16.07.2020 – 10 O 424/15).

Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag  0

Selbst wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird diese nicht Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer die VOB/B dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt hat.

Grundsätzlich kann der Auftraggeber die Abnahme auch verfrüht erklären. Soweit die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist, kommt eine vorzeitige konkludente Abnahme allerdings nicht in Betracht.

Dem Auftraggeber steht auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu, sofern der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug gerät.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, nach der „die Fertigstellung i.S. des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen“, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist daher rechtsunwirksam (IBRRS 2022, 2093; BGB §§ 280281305 Abs. 2 Nr. 2, § 307 Abs. 1, §§ 632a633634637640; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 – 22 U 192/21; vorhergehend: LG Krefeld, 26.08.2021 – 5 O 292/18).

Klauselverwendungsverbot auch für inhaltsgleiche Klauseln  0

Wurde dem Bauunternehmer im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle untersagt, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, so handelt dieser rechtswidrig, wenn dieser zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, dann aber bei der Vertragsabwicklung erneut anhand Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine derartige Abtretung alternativ anbietet (IBRRS 2022, 0584; BGB §§ 276631641 Abs. 3; UKlaG § 1; ZPO § 890; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 427/21
vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 28.09.2021 – 3 O 209/15).

Der Auftragnehmer hat die Mangelfreiheit zu beweisen, sofern in allen Räumen vor der Abnahme Schimmel auftritt  0

Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel, wie z. B. die Belastung nahezu aller Räume mit Schimmel, nicht vorliegen, solange, bis die Abnahme des Werks stattgefunden hat.

Sofern der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Der Auftraggeber kann nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowohl im BGB- als auch im VOB- Bauvertrag geltend machen (IBRRS 2021, 0200; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; vorhergehend: LG München I, 20.12.2016 – 5 O 19209/15; LG München I, 11.05.2016 – 18 O 15579/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)