Posts for Tag : Bauunternehmer

Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

Kein Widerrufsrecht bei persönlichem Gespräch  0

Die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 312c Abs. 1 BGB liegen nur dann vor, wenn die gesamte zu Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel erfolgt. Hat hingegen im Rahmen der Vertragsanbahnung auch ein persönliches Gespräch zwischen einem der Bauherrn und dem Vertreter des Bauunternehmers stattgefunden, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der Begriff eines außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossenen Vertrags ist gemäß § 312b Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf vier alternative Fallgruppen definiert. Dementsprechend ist für die Begründung des gesetzlichen Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift die Feststellung des Vorliegens einer konkreten Fallgruppe notwendig.

In der Fallgruppe 1 ist eine besondere Vertragsabschlusssituation Voraussetzung für die Begründung des Widerrufsrechts. Diese liegt bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Vertragsparteien bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung an einem Ort vor, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (IBRRS 2022, 3132; BGB § 312b Abs. 1, § 312c Abs. 1, §§ 631632; OLG Naumburg, Urteil vom 07.10.2021 – 2 U 33/21; vorhergehend: LG Halle, 04.03.2021 – 3 O 320/20).

Klauselverwendungsverbot auch für inhaltsgleiche Klauseln  0

Wurde dem Bauunternehmer im Rahmen einer abstrakten Klauselkontrolle untersagt, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, so handelt dieser rechtswidrig, wenn dieser zunächst Bauverträge mit anderen Sicherungsregeln abschließt, dann aber bei der Vertragsabwicklung erneut anhand Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine derartige Abtretung alternativ anbietet (IBRRS 2022, 0584; BGB §§ 276631641 Abs. 3; UKlaG § 1; ZPO § 890; OLG Koblenz, Beschluss vom 05.01.2022 – 2 W 427/21
vorhergehend: LG Bad Kreuznach, 28.09.2021 – 3 O 209/15).

Spritzwasserschutz ist Aufgabe des Architekten  0

Wird bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau, bestehend aus Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, Textilglas- Gittergewebe bewehrtem Unterputz und Oberputz, für Unter- und Oberputz, jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebene Mindeststärke nicht eingehalten, handelt es sich um ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten. Für diesen hat der Bauunternehmer einzustehen.

Soweit aufgrund der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken und wegen des, auch aufgrund der Prozessdauer, entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten bis zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen, eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich ist, so ist sowohl bei der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses, als auch bei dessen späterer Abrechnung jeweils ein Abzug „neu für alt“ zu berücksichtigen.

Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems zu berücksichtigen, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen stets eingehalten wird. Dies macht eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals, sowie der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs, notwendig.

Im Zuge der Objektplanung des Gebäudes hat der Architekt grundsätzlich einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Daher kann dieser sich nicht mit Erfolg dahingehend argumentieren, nicht mit den Planungen der Außenanlagen beauftragt worden zu sein. Schließlich ist ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen. Insoweit obliegen diesem zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen bisher fehlenden Spritzwasserschutz (BGB §§ 633634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; HOAI 2009 § 33; OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 – 2 U 29/20
vorhergehend: LG Magdeburg, 22.01.2020 – 2 O 1550/15).

Bei Rückbau des Kaminzug hat Architekt die provisorische Ableitung zu überprüfen  0

Sofern die Architektenplanung im Falle der Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vorsieht, so ist der bauüberwachende Architekt im Rahmen der Bauausführung verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer zu überprüfen.

Die Überprüfung der Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort, stellt weder eine unzumutbare zeitliche, noch inhaltliche Belastung dar (IBRRS 2021, 2735; BGB § 823 Abs. 1;
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 – 7 U 117/20).

Zahlungsplan unwirksam, Abschlagszahlungen, aber keine Sicherheit  0

Der Verbraucher, in dessen BGB- Bauvertrag nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden sollten, hat gem. § 650m Abs. 2 BGB (632a Abs. 3 BGB a.F. ) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung.

Soweit ein Zahlungsplan zwar Abschlagszahlungen nach Baufortschritt in einem BGB- Bauvertrag, aber keinerlei Sicherheitengestellung vorsieht, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, IBR 2013, 29).

Die Klausel kann davon abgesehen auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam sein, sofern diese dem Verbraucher auch die Befugnis nimmt, mit einer diesem zustehenden Forderung gegenüber dem Bauunternehmer aufzurechnen und damit den Restvergütungsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Davon abgesehen werden auch dessen Leistungsverweigerungsrechte aus § 320 BGB unterlaufen, so dass die Klausel auch gem. § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.

Nicht zu folgendem ist dem Vortrag des Bauunternehmers, dass die wegen nachträglicher Eigenleistungen erfolgte vertragliche Abänderung im Hinblick auf die Höhe der Abschlagszahlungen eine individuelle Vereinbarung darstelle, da die „alte“ Regelung lediglich rechnerisch abwandelt worden sei. Insbesondere wurde die vorgesehene unverzichtbare Sicherheitengestellung in § 632a Abs. 3 BGB a.F. zwischen den Parteien, selbst im Rahmen der nachträglichen Änderung weder vorgesehen noch individuell abbedungen (vgl. zum „Kerngehalt“ einer AGB-Klausel: BGH, IBR 2013, 312).

Der Bauunternehmer hat gegenüber dem Verbraucher die in der Vereinbarung einer unwirksamen AGB- Klausel über Abschlagszahlungen liegende Pflichtverletzung i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB auch zu vertreten, sowohl bei Fahrlässigkeit., als auch bei Vorsatz.

Der Unternehmer ist in der Rechtsfolge gem. § 280 Abs. 1 BGB seinem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, sofern er diesem Bedingungen stellt, die diesen gemäß §§ 305ff. BGB unangemessen benachteiligen.

Der Schaden für den Verbraucher liegt dann darin, dass dieser durch die vorzeitige vollständige Zahlung der gesamten Werkvergütung entgegen § 632a Abs. 3 BGB a.F. ohne Sicherheitsleistung seitens des Bauunternehmers aufgrund der unwirksamen Zahlungsregelung im BGB-Bauvertrag ein Druckmittel verliert, mit welchem dem dieser noch auf den Bauunternehmer einwirken könnte, fehlende oder nicht ordnungsgemäße Leistungen zügig und vollständig zu erbringen.

Die gesetzliche Wertung des § 632a Abs. 3 BGB a.F. hat aber nicht zur Folge, dass der Verbraucher seine ohne Erfüllungssicherheit geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 5 % direkt als Zahlung(en) zurückverlangen könnte. Denn in diesem Fall würde dieser mehr erhalten, als ihm nach § 632a Abs. 3 BGB a.F. zusteht, der lediglich eine Sicherheitenleistung des Unternehmers vorsieht.

Es obliegt allein der Auswahl des Unternehmers, in welcher Form die Sicherheit zu stellen ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 650m Rdnr. 3). Dabei kann die Sicherheit nach Wahl des Unternehmers entweder gem. § 232 BGB, durch Einbehalt des Verbrauchers, oder durch Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (vgl. § 632a Abs. 3 und 4 BGB a.F.).

Das Wahlrecht, wie die Sicherheit zu leisten ist, muss dem Beklagten auch bei einer nachträglichen Sicherheitengewährung garantiert bleiben. Damit kann der Verbraucher im Zuge der Rückabwicklung der Leistungen maximal eine Verurteilung des Bauunternehmers erlangen, wie ihn vorliegend der Kläger in seinem Hilfsantrag zu 1) geltend gemacht hat und zwar in Form einer Sicherheitengestellung in Höhe von 5 % der vereinbarten Werkvergütung (IBRRS 2021, 1903; BGB §§ 232241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 305307 Abs. 1, § 309 Nr. 2, 3, §§ 320632a Abs. 3, 4, § 650m Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 07.04.2021 – 12 U 147/20 (nicht rechtskräftig; Rechtsmittel: BGH, Az. VII ZR 388/21)
vorhergehend: LG Lübeck, 06.11.2020 – 2 O 88/17.

Eine stockende Zahlung stellt keinen Anhaltspunkt für eine Zahlungsunfähigkeit dar  0

In Bezug auf die Einschätzung von Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners schließen lassen könnten, sind die besonderen Gegebenheiten der Baubranche zu berücksichtigen.

Sind bei einem Bauunternehmer gegenüber einem Baustofflieferanten vorübergehenden Zahlungsstockungen zu verzeichnen, so lässt dies keinen Rückschluss auf die Kenntnis des Lieferanten von dessen Zahlungsunfähigkeit zu.

Auch die mangelnde Zahlung von Rechnungen trotz Mahnung generiert keinerlei Kenntnis einer mangelnden Zahlungsfähigkeit des Schuldners aus Sicht des Baustofflieferanten zu (IBRRS 2021, 0608; InsO §§ 17129133; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 – 22 W 56/20).

Aufklärungspflicht des Architekten bei Planungs- und Überwachungsfehlern  0

Im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe obliegt dem umfassend beauftragten Architekten zunächst die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, aber auch die objektive Klärung der Mängelursachen. Letzteres auch dann, wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

Der Architekt ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen, soweit dieser die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat

Liegt eine Vertragsverletzung in der pflichtwidrigen Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, so kann dies einen weiteren Schadensersatzanspruch dahingehend begründen, dass die Verjährung der gegen diesen gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ein Beweissicherungsantrag unterbricht nicht allgemein die Verjährung für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag, sondern tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die sich die Beweissicherung erstreckt.

Ein selbständiges Beweisverfahren gilt ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls als dann beendet, soweit der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keinerlei Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.

Selbst soweit ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst z. B. nach zwei Jahren beendet ist, ist es denkbar, dass die Hemmung der Verjährung bezüglich der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgetrennt und vorher beendet wurde, z. B. weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt wurde, welchem niemand widersprochen hatte (IBRRS 2021, 0328; BGB §§ 195199 Abs. 1, § 204 Abs. 2; BGB a.F. §§ 209633635639; HOAI 1991 § 15 Abs. 2; ZPO § 485; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 – 12 U 77/19; vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 – 12 U 77/19; LG Frankfurt/Oder, 24.04.2019 – 16 O 11/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.12.2020 – VII ZR 109/20; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Konkretisierung des Ursprungszustands bei Verpflichtung zur Wiederherstellung einer Böschung  0

Die vergleichsweise übernommene Verpflichtung eines Bauunternehmers, auf einem Grundstück die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen, ist nicht vollstreckungsfähig, soweit der ursprüngliche Zustand der Böschung im Text des Vergleichs nicht konkretisiert wird.

An der mangelnden Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ändert sich auch dadurch nichts, dass die unzulängliche Formulierung auf einem Vergleichsvorschlag des Gerichts beruht (IBRRS 2020, 1707; ZPO § 887 Abs. 1, 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2019 – 9 W 24/19; vorhergehend: LG Konstanz, 25.03.2019 – N 4 O 98/17).

Keine Haftung des Architekten für Fehler in Baunternehmer-Leistungsverzeichnis  0

Die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, lässt die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten grundsätzlich nicht entfallen.

Der mit der Einhaltung einer Kostenobergrenze bauftragte Architekt trägt, soweit dieser mit der kostenmäßigen Überprüfung der Ausschreibungsunterlagen des Bauunternehmers betraut ist, keinerlei Verantwortung für ein vom Bauunternehmer erstelltes und nicht zum Planungsumfang des Architekten gehörendes Leistungsverzeichnis und die diesem zugrunde liegende Planung, (IBRRS 2020, 0117; BGB §§ 280631633634 Nr. 4; LG Landshut, Urteil vom 15.11.2019 – 54 O 3945/18).