Posts for Tag : Baumangel

Mangelbeseitigung unverhältnismäßig, soweit Funktionalität nicht spürbar beeinträchtigt  0

Soweit der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten fordert, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

Insoweit gelten die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung dann als unverhältnismäßig, soweit der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

Die Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein durchaus erheblicher und vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

Der Mängelbeseitigungsaufwand ist in der Regel dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hat. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung offensichtlich beeinträchtigt ist.

Die Parteien können eine Schiedsgutachtenvereinbarung dahingehend vereinbaren, dass ein Sachverständiger das (Nicht-)Vorhandensein der vom Auftraggeber gerügten Mängel für die Parteien verbindlich festzustellen und gegebenenfalls die Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln hat.

Soll der Schiedsgutachter auf Grund seiner besonderen Sachkunde lediglich das Vorhandensein von Mängeln feststellen, ist das Schiedsgutachten nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.

Offenbar unrichtig ist das Schiedsgutachten erst dann, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dessen Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers unmittelbar aufdrängen muss. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen (BGB §§ 249251 Abs. 2 Satz 1, §§ 315317319633634635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 7; OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 – 8 U 18/20; vorhergehend: LG Hamburg, 25.11.2005 – 310 O 230/99).

Nicht jeder Baumangel lässt auf einen Überwachungsfehler schließen  0

Nicht jeder Baumangel lässt auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht schließen. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen, sofern keine besonderen Hinweise für technische Schwierigkeiten oder sonstige Besonderheiten bestehen.

Der mit der Bauüberwachung befasster Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn dieser bei Abnahme seiner Architektenleistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat, oder dass er einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat (vorliegend verneint).

Der Arglist steht es gleich, soweit der Architekt seine Organisation darauf anlegt, eine Arglisthaftung zu vermeiden, z. B. indem dieser Mitarbeiter einsetzt, von denen anzunehmen ist, dass dieser der Pflicht zur Mangelanzeige nicht nachkommen können oder werden (hier verneint) (IBRRS 2020, 2521; BGB a.F. § 643a Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 214280; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2019 – 20 O 355/15

Lediglich eine korrekte Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen  0

An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Dieser ist zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit an den richtigen Adressaten zu richten.

Erklärungen pauschalen Inhalts sind, soweit ein Fachunternehmen beauftragt wurde, nicht relevant.

Im Rahmen eines BGB- Bauvertrages kann ein Bedenkenhinweis ggf. auch (nur) mündlich erfolgen.

Im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer muss der Auftragnehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, soweit durch die fehlerhafte Planung ein Baumangel mitverursacht wurde (IBRRS 2020, 1816;
BGB §§ 254280281633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18
vorhergehend: LG Neuruppin, 09.03.2018 – 5 O 153/17).

Baumangel bei Verdacht einer Gesundheitsgefährdung  0

Soweit die tatsächliche (Ist-)Beschaffenheit von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten, gewöhnlichen oder üblichen (Soll-)Beschaffenheit negativ abweicht, ist eine Bauleistung mangelhaft.

Sobald der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung, bzw. eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Gebäudes besteht, liegt bereits ein Mangel vor.

Der Mangel der auf einer nicht auszuschließenden Unbewohnbarkeit eines Gebäudes beruht, welche aus einer Gesundheitsgefährdung herrührt, hat zur Folge, dass sich der Werklohn für die Sanierungsarbeiten auf Null mindert und der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet (IBRRS 2020, 0091; BGB §§ 249280 Abs. 1, 3, §§ 281631 Abs. 1, § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 638 Abs. 3; OLG Köln, Urteil vom 11.04.2018 – 16 U 140/12; vorhergehend: OLG Köln, 16.11.2017 – 16 U 140/12; OLG Köln, 25.02.2015 – 16 U 140/12; LG Aachen, 24.07.2012 – 8 O 398/07; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 108/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein arglistiges Verschweigen eine Baumangels bei Abweichung von DIN- Normen  0

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, ein Kaufobjekt fachgerecht, bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“, soweit dieser im Rahmen der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN- Vorschriften abgewichen ist (IBRRS 2019, 3173; BGB § 444; BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 73/18; vorhergehend: OLG Saarbrücken, 21.02.2018 – 2 U 24/17
LG Saarbrücken, 31.01.2017 – 3 O 96/16).

Wirtschaftlichkeit von Instandsetzungsmaßnahmen der WEG  0

Schon in den 1970er Jahren war in Fachkreisen bekannt, dass in der DIN 4108 (Ausgabe 1969) keine ausreichenden Anforderungen an die Wärmedämmung geregelt waren und es folglich in Gebäuden, die entsprechend diesen Anforderungen errichtet worden waren, in erheblichem Umfang zu Schimmelschäden kam, vor allem in den Eckbereichen.

Bei Instandsetzungsmaßnahmen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur die Wirtschaftlichkeit der in Betracht kommenden Maßnahmen im Blick zu behalten, sondern darf bzw. hat technische Lösungen auszuwählen, die geeignet sind, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, IMR 2011, 152).

In diesem Sinne ist der den Eigentümern bei Verwaltungsentscheidungen zustehende Ermessensspielraum nicht überschritten, soweit über die Mindestsanierung hinaus Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung zwar nicht zwingend notwendig, aber auch nicht unvertretbar ist (IBRRS 2019, 2644; WEG §§ 2123 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 2; LG München I, Beschluss vom 04.07.2019 – 36 S 1362/18 WEG).

Auftragnehmer trägt das Prognoserisiko, soweit eine Mängelbeseitigung für erforderlich gehalten wird.  0

Wurde die Mängelbeseitigung nicht nur wegen dennoch auch dann für einen Baumangel verantwortlich.

Hat der Auftragnehmer mangelhaft geleistet und den Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt, trägt er das Risiko, dass die vom Auftraggeber ergriffenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen.
Das gilt jedenfalls dann, soweit sich der Auftraggeber im Rahmen dessen hält, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte (IBRRS 2018, 3652; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; OLG Celle, Urteil vom 12.05.2016 – 16 U 131/15; vorhergehend: LG Hannover, 14.07.2015 – 9 O 133/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 156/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Wer keine Mängelbeseitigung mehr schuldet, kann eine Solche auch nicht mehr verlangen.  0

Kann der Bauträger wegen Verjährungseintritts von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr wegen Baumängeln in Anspruch genommen werden, kann er wegen dieser Baumängel auch keine Mängelansprüche gegenüber dem Bauunternehmer mehr geltend machen (im Anschluss an BGH, IBR 2007, 47; IBRRS 2018, 3609; BGB §§ 242633; OLG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2016 – 2 U 609/15; vorhergehend: LG Regensburg, 02.03.2015 – 1 O 108/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 36/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bauherrn trifft 50% Mitverschulden, weil Dachkonstruktion ohne Detailpläne errichtet wurde.  0

Für Baumängel einer Konstruktion, die der Architekt gar nicht geplant hat, ist dieser nicht verantwortlich.

 

Der Bauherr hat dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen.

 

Ist dem Bauherrn bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, und nimmt er eine abweichende, ohne Detailplanung errichtete Konstruktion hin, trifft ihn an der Entstehung des Mangels ein Mitverschulden von 50%.

Unter den Baubeteiligten hat der bauaufsichtführende Architekt eine herausragende Stellung. Daher hat dieser für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Nur in seltenen Ausnahmefällen entfällt seine Haftung (IBRRS 2018, 3487; BGB §§ 254280 Abs. 1, §§ 633634; OLG München, Urteil vom 24.10.2018 – 20 U 966/18 Bauvorhergehend: LG Landshut, 22.02.2018 – 74 O 1192/13).

Berechnung des merkantilen Minderwerts bei Baumängeln wegen Planungsfehlern.  0

Zusätzlich zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert anfallen, dessen Höhe vom Richter zu ermitteln ist. Dabei kann eine sachverständig durchgeführte „Expertenbefragung“ Schätzgrundlage sein.

 

Von einem merkantiler Minderwert des Gebäudes ist auszugehen, soweit nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil der betroffene Verkehrskreis ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Gebäudequalität hat (BGB § 194 Abs. 1, §§ 214251; ZPO § 287 Abs. 1; KG, Urteil vom 04.04.2014 – 21 U 18/13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10KG, 27.04.2010 – 7 U 120/09; LG Berlin, 22.07.2009 – 23 O 20/04; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 129/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).